Stellen Sie sich vor: Sie sind allein stehende Ausländerin in Deutschland, haben ihr ganzes Leben lang den Haushalt geschmissen und die Kinder großgezogen mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zum Ehemann. Der Ehemann war Deutscher oder er hatte selbst ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Dann stirbt er, oder Sie trennen sich.
Sie bleiben weiter in Deutschland– mit einem eigenen, von der Ehe unabhängigen Aufenthaltsrecht, das die Ausländerbehörde immer verlänget. Jahre vergehen ohne Probleme. Dann sind Sie auf Sozalleistungen angewiesen, weil zum Beispiel die Rente nicht reicht. Und plötzlich ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Altersarmut in Gefahr.
Hier erfahren Sie, wie Sie das verhindern können, bevor es zu spät ist.
Mein Name ist Rechtsanwalt Simon Sonnenberg von der Kanzlei Sonnenberg in Düsseldorf.
Heute geht es um eine Konstellation, die mir in der Beratungspraxis oft begegnet: Witwen oder geschiedene Frauen erhalten im Anschluss an eine Familienzusammenführung eine von der Ehe unabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG.
Die wird auch verlängert, solange der Lebensunterhalt gesichert ist. Reicht aber das Einkommen nicht mehr – leider wie so oft im Alter, so verweigert die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, und alternative Aufenthaltszwecke müssen her.
Zunächst ein Disclaimer: natürlich kann die Situation Mann / Frau auch anders rum sein, oder gleichgeschlechtlich – hier schildere ich nur – auch der Verständlichkeit wegen – die übliche Konstalltion, dass die Frau zur Familienzusammenführung nach Deutschland kam und sie im Alter alleinstehend die aufenthaltsrechtlichen Probleme bekommt.
Zunächst zur Rechtslage. War eine Ausländerin mit einem Deutschen oder einem Ausländer mit eigenem Aufenthaltsrecht verheiratet und besaß eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, erhält sie nach § 31 Absatz 1 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sobald die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat – oder sobald der Ehegatte während der ehelichen Lebensgemeinschaft verstirbt.
Dieses Aufenthaltsrecht ist dann, wie es im Gesetz heißt, von den ursprünglichen Voraussetzungen des Ehegattennachzugs unabhängig – es hängt also nicht mehr vom Fortbestand der Ehe ab. Für das erste Jahr wird die Aufenthaltserlaubnis unabhängig davon erteilt, ob die Lebensunterhaltssicherung der Frau gesichert ist oder nicht.
Ab dem zweiten Jahr ist aber die Lebensunterhaltssicherung erforderlich, um die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Oft gelingt dies noch, zum Beispiel durch Teilzeitbschäftigung. Kommt dann aber der Renteneintritt, oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, ist die Frau oft auf Sozialleistungen angewiesen, sodass der Aufenthalt nach § 31 AufenthG nicht mehr möglich ist.
Welche Lösungen gibt es?
1. vorbeugende Lösung: kümmern Sie sich um eine Niederlassungserlaubnis oder gar Einbürgerung, solange der Lebensunterhalt noch gesichert ist. Klar, Sie müssen sich um Deutschkenntnisse und Einbürgerungstest oder den Leben in Deutschland Test kümmern, aber solange noch Zeit ist, nutzen Sie sie. Unsere Erfahrung zeigt, dass Frauen, die zu Hause den Haushalt und Kinder versorgt haben, oftmals mit den Kenntnissen zurückliegen.
2. Ausnahmen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung wegen Alter und Gesundheitszustand: es gibt Ausnahmen, die sind aber nach der Rechtsprechung eng auf wenige Fälle beschränkt, und es müssen sehr umfangreiche Gutachten darübr vorliegen. Gewöhnliche Altersarmut nach einem Leben als Hausfrau und Mutter reicht dafür nicht aus.
3. Verpflichtungserklärung: jemand garantiert für den Unterhalt, meist sind es die Kinder. Selbst wenn sie es finanziell grundsätzlich können, weil sie über ausreichendes Einkommen verfügen, so gehen die Kinder doch für sich und ihre Familie ein hohes wirtschaftliches Risiko ein. Eine Zwickmühle, man möchte seine Mutter nicht im Stich lassen, ist aber auch für die Versorgung seiner eigenen Familie verantwortlich.
4. Notanker Humanitärer Aufenthalt nach § 25 Absatz 5 AufenthG: lebt die Frau jahrzehntelang nur noch in Deutschland, hat hier ihre nahe Verwandschaft wie Kinder und Enkelkinder, ihre Rentenansprüche, und hat sie im Herkunftsland nichts mehr, so spricht man von einer faktischen Verwurzelung.
Sie kann über Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und über den Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz doch noch ein Aufenthaltsrecht erhalten. Das kann, je nach den Umständen des Einzelfalls, durchaus erfolgreich sein. Es ist ein Auffangnetz fur den Ernstfall, keine Lösung, auf die man sich von vornherein verlassen sollte.
Was folgt daraus fur die Praxis? Wenn Sie oder jemand aus Ihrer Familie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG besitzen und sich dem Renteneintritt nähern oder schon ergänzende Sozialleistungen beziehen: Warten Sie nicht erst auf die nächste Verlängerung.
Prufen Sie fruhzeitig, ob die Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis noch erreichbar sind – insbesondere die 60 Monate Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung und das Sprachniveau B1. Gerade die Sprachprufung lässt sich mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf und etwas Unterstutzung häufig noch nachholen, auch im höheren Alter.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie unsicher sind, ob das bei Ihnen oder in Ihrer Familie der Fall sein könnte – Kontaktinformationen finden Sie in der Videobeschreibung.
Bitte beachten Sie: Dieses Video ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, und wir ubernehmen trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr fur Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.
Bis zum nächsten Mal, Ihr Rechtsanwalt Simon Sonnenberg.