Elternnachzug ab März 2024 – wann Visum für Fachkraft beantragen, besser warten?

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer, willkommen zum Kanal der Rechtsanwaltskanzlei Sonnenberg aus Düsseldorf!

Mit meinem letzten Video habe ich Ihnen die Voraussetzungen für den Elternnachzug zu ausländischen Fachkräften vorgestellt.

Heute möchte ich auf die Stichtagsregelung näher eingehen und auf die Frage, ob ich als Fachkraft nun mit meinem Visumverfahren warten soll oder nicht, um unter die neue Regelung zu fallen.

Wir erinnern uns: von der neuen Vorschrift dürfen nur Ausländer Gebrauch machen, die ab dem 01. März 2024 ERSTMALIG eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft bekommen. In meinem vorherigen Video habe ich Ihnen erklärt, ob die Regel auch für Ausländer gelten kann, die sich schon in Deutschland zu einem anderen Zweck aufhalten.

Für Ausländer, die sich jetzt im Ausland aufhalten, und bald ein Visum für die Arbeit als Fachkraft in Deutschland beantragen wollen, stellt sich nun die Frage:

Soll ich jetzt schon ein Visum beantragen, oder besser warten, damit ich meine Eltern nachholen kann, wenn ich will? Und was ist, wenn mein Visumverfahren gerade läuft, soll ich es besser stoppen?

Eine kurze Erklärung zum Visum Verfahren: die meisten Ausländer müssen im Ausland zunächst bei der deutschen Botschaft ein so genanntes NATIONALES VISUM für die Beschäftigung beantragen. Das Visum ist meist für drei bis sechs Monate gültig.

Mit dem Visum können sie nach Deutschland einreisen, den Wohnsitz anmelden, und dann bei der Ausländerbehörde eine AUFENTHALTSERLAUBNIS zur Beschäftigung als Fachkraft wechseln.

Kommt es nun für den Stichtag auf die Erteilung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis an?

Nach dem Gesetzeswortlaut ganz klar auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Das bedeutet: Sie können jetzt schon das Visum beantragen oder das Verfahren fortführen, das Verfahren dauert eh mindestens zwei Monate. Sie können schon vor dem 01. März 2024 einreisen und auch schon arbeiten, denn das Visum erlaubt bereits die Beschäftigung.

ABER Sie beantragen erst ab März 2024 die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde, wenn das Visum nicht schon vorher abläuft. Sollte es doch schon vorher ablaufen, beantragen Sie vielleicht zunächst eine FIKTIONSBESCHEINIGUNG.

Was ich Ihnen also verdeutlichen möchte, ist:
1. Sie müssen mit dem Visumverfahren nicht bis März 2024 warten. und
2. Sie haben Einfluss darauf, ob Sie unter die neue Regelung fallen oder nicht.
denn wenn Sie Ihr Visum zur Beschäftigung als Fachkraft vor dem 01. März 2024 in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, fallen Sie nicht unter die neue Regelung, und Sie können nicht ihre Eltern nach Deutschland holen.
wenn Sie Ihr Visum zur Beschäftigung als Fachkraft ab dem 01. März 2024 in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, fallen Sie unter die neue Regelung, und Sie können ihre Eltern holen
noch ein Hinweis: der 1. März 2024 ist der voraussichtliche Stichtag. Er kann noch angepasst werden, je nachdem, wann das Gesetz in Kraft tritt.

Was ist mit Ausländern, die visumfrei einreisen dürften und direkt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen können?

Diese Möglichkeit besteht für bestimmte Nationalitäten, zum Beispiel USA oder Japan. Auch sie haben trotz der Privilegierung die Möglichkeit, ein Visum bei der Deutschen Botschaft im Ausland zu beantragen.

Damit können sie dann schon in Deutschland beginnen zu arbeiten und so den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis später stellen.

Wird meine Wartezeit bis zum Erhalt der Niederlassungserlaubnis dadurch verlängert, dass ich die Aufenthaltserlaubnis erst später beantrage? Nein, es zählt das Datum der Einreise mit dem Visum.

Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer, vielen Dank, dass Sie eingeschaltet haben. Bitte beachten Sie, dass wir trotz hoher Sorgfalt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen geben können.
Dieses Video ist auch nicht geeignet, eine individuelle Beratung zu ersetzen.

Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Ich würde mich freuen, Sie hier bald wieder begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Simon Sonnenberg