Aufenthaltserlaubnis und Arbeitgeberwechsel – was muss ich beachten?

Es gibt aktuell viele Gründe, warum ausländische Staatsbürger in Deutschland ihren Arbeitgeber wechseln wollen. Dazu zählt nicht nur die allgemeine wirtschaftliche Lage. Auch der Rückgang der Vergabe von Arbeitsvisa der deutschen Botschaft und Konsulate im Ausland führt zum Mangel von ausländischen Fachkräften in Deutschland und Arbeitgeber, die die Fachkräfte von einem anderen Arbeitgeber übernehmen wollen.

Die für Sie geltenden Bestimmungen zur Arbeitserlaubnis finden Sie entweder auf der Aufenthaltserlaubniskarte oder auf dem grünen Zusatzblatt unter „Nebenbestimmungen“.

Folgendes gibt es dabei zu beachten:

Wann brauche ich keine Zustimmung der Ausländerbehörde für den Arbeitgeberwechsel?

Einige Aufenthaltserlaubnisse erlauben die Beschäftigung (also angestellte Arbeit) ohne Beschränkung auf einen bestimmten Arbeitgeber. Dann ist beim Wechsel auch keine Zustimmung erforderlich. Dies gilt zum Beispiel für

  • Ehegattennachzug („Erwerbstätigkeit gestattet“ – Sie dürfen unbeschränkt selbständig und unselbständig arbeiten)
  • Studenten („Beschäftigung gestattet“ – Sie dürfen angestellt bei jedem Arbeitgeber arbeiten; es gibt jedoch Beschränkungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs)
  • Angestellte nach 2 bis 3 Jahren Arbeitserlaubnis („Beschäftigung gestattet“; nach zwei bis drei Jahren Beschäftigung entfällt nach § 9 BeschV die Beschränkung auf einen Arbeitgeber, und die Ausländerbehörde muss die Beschäftigung allgemein erlauben; meist muss man dies selber beantragen, denn die Änderung wird nicht automatisch von der Ausländerbehörde veranlasst; wir raten, dies so früh wie möglich zu veranlassen, um bei Bedarf Verzögerungen der Ausländerbehörde zu vermeiden, wenn ein neues Jobangebot kurzfristig verfügbar ist)
  • Niederlassungserlaubnis, EU Daueraufenthaltserlaubnis: es gilt das Gleiche wie oben zum Ehegattennachzug.

Zustimmung der Ausländerbehörde bei Aufenthaltserlaubnissen zur Beschäftigung erforderlich

Wurde die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erteilt, ist sie zu Beginn immer an einen bestimmten Arbeitgeber und eine bestimmte Position gebunden. Dies gilt zum Beispiel für Beschäftigung von Fachkräften, Blaue Karte EU, ICT Karte.

In der Nebenbestimmung heißt es dann zum Beispiel: „Beschäftigung bei Huashangbao als Redakteurin gestattet“. Wenn Sie so eine Beschränkung haben, müssen Sie immer die Ausländerbehörde einschalten, bevor Sie den Arbeitgeber wechseln.

Eine Beschränkung muss nach zwei Jahren aufgehoben werden, wenn der Ausländer insgesamt zwei Jahre beschäftig ist und die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Ist sie nicht sozialversicherungspflichtig (zB bei Anwendung des Deutsch-Chinesischen Sozialversicherungsabkommens), verlängert sich die Frist auf drei Jahre.

Was kann ich tun, um die Zustimmung der Ausländerbehörde für den Arbeitgeberwechsel zu beschleunigen?

Die Verfahrensdauer hängt nicht nur von der Arbeitsweise der Ausländerbehörde ab. Viele Ausländerbehörden haben zum Beispiel eine Abteilung für Firmenservice, die relativ schnell arbeitet und man kontaktieren sollte.

Es hängt auch davon ab, ob die Bundesagentur für Arbeit mit zu beteiligen ist. Dies ist zum Beispiel bei der Blauen Karte EU nicht der Fall.

Alle erforderliche Unterlagen sollten komplett zusammen eingereicht werden, um Verzögerungen durch Rückfragen zu vermeiden.

Droht der Arbeitgeberwechsel zu scheitern, weil die Ausländerbehörde verzögert, kann ein Eilgerichtsverfahren helfen.

Wie gehe ich vor, wenn ich meinen Wohnsitz wechseln möchte, weil der neue Arbeitsort weit entfernt liegt?

Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach dem aktuellen registrierten Wohnsitz des Ausländers. Oft ist mit dem Arbeitgeberwechsel ein Umzug verbunden. Es stellt sich dann die Frage, ob man bei der bisherigen Ausländerbehörde oder der zukünftigen Ausländerbehörde den Antrag stellen sollte.

Die Erfolgschancen beeinflusst die Wahl in der Regel nicht, sondern hier geht es meist um ein Zeitmanagement, wie schnell ich die Zustimmung zum Arbeitgeberwechsel erhalte. Zieht der Ausländer um, so muss die bisherige Ausländerbehörde die Ausländerakte an die neue Ausländerbehörde schicken. Dies kann Wochen bis Monate dauern. Die neue Ausländerbehörde kann erst eine Entscheidung treffen, wenn sie die Akte bekommen hat. Daher ist es in der Regel besser, den Antrag bei der alten Ausländerbehörde zu stellen.

Muss ich für den Arbeitgeberwechsel ausreisen und ein neues Visum bei der Deutschen Botschaft / Konsulat in China stellen?

Nein, es gibt nur sehr wenig Fälle, in denen Sie bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks ausreisen müssen. Der praktisch relevanteste Fall ist der Studienabbruch, aber auch da gibt es Ausnahmen.

Spezialfall Spezialitätenköche

Der Arbeitgeberwechsel für Spezialitätenköche ist zusätzlich beschränkt. In der Regel sind Gründe nötig, dass es für den Koch unzumutbar oder unmöglich ist, das bisherige Beschäftigungsverhältnis fortzuführen. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Betrieb geschlossen wird, Erhalt betriebsbedingter Kündigung, Fehlverhalten des Arbeitgebers.

Seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes haben Spezialitätenköche aber die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken zu erhalten und nach Absolvierung sich frei auf dem Arbeitsmarkt zu bewegen.

Disclaimer:

Diese Auskünfte erfolgen ohne Gewähr. Sie sind nicht geignet, eine individuelle Beratung zu ersetzen.