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Ich möchte über die ICT-Karte berichten. Das ist der Aufenthaltstitel für UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE ARBEITNEHMER zur Arbeit in Deutschland.
Was sind die Bedingungen, um die ICT-Karte zu erhalten?
Wie läuft das Verfahren, und was sind die Besonderheiten im Vergleich zu anderen Aufenthaltstiteln zur Beschäftigung?
Hier kommen die sieben wichtigsten Punkte:
1. Entsendung:
Der Ausländer wird von einem ausländischen Unternehmen nach Deutschland geschickt, um dort in einem deutschen Unternehmen zu arbeiten.
Zwischen den beiden Unternehmen besteht ein verwandtschaftliches Verhältnis.
Der Einsatz des Ausländers in Deutschland erfolgt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit dem ausländischen Unternehmen.
Dieses Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Der Ausländer begründet kein Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Unternehmen.
Hier erfolgt die Abgrenzung zur Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung, die zwingend die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Deutschen Unternehmen voraussetzt, wie zum Beispiel die Blaue Karte EU.
2. Tätigkeit als Führungskraft oder Spezialist:
Der Ausländer ist eine FÜHRUNGSKRAFT, wenn er eine leitende Funktion beim Unternehmen in Deutschland hat.
Dies kann zum Beispiel der Leiter einer Abteilung sein, wer direkt der Geschäftsleitung untersteht, oder ein Geschäftsführer oder Prokurist.
Ein SPEZIALIST besitzt besondere unternehmensbezogene Kenntnisse. Diese Kenntnisse müssen für das inländische Unternehmen wesentlich sein. Er muss eine hohe Qualifikation und Berufserfahrung besitzen.
Für die Führungskraft und den Spezialisten ist nur der Nachweis der beruflichen Qualifikation erforderlich.
Wir sehen: ein anerkannter Hochschulabschluss ist – im Gegensatz zu anderen Aufenthaltserlaubnissen zur Beschäftigung – nicht zwingend erforderlich, aber hilfreich.
3. Dauer der Entsendung und der ICT-Karte:
Die Entsendung muss mehr als 90 Tage betragen und darf höchstens drei Jahre dauern.
Die ICT-Karte ist so lange gültig wie die Dauer der Entsendung, maximal also drei Jahre.
Der Ausländer muss nach Beendigung der Entsendung nicht zwingend ins Ausland zurückkehren. Er kann jederzeit von der ICT-Karte zu einer anderen Aufenthaltserlaubnis direkt in Deutschland wechseln.
Zum Beispiel kann er ein Arbeitsverhältnis mit dem Deutschen Unternehmen begründen und eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft oder Blaue Karte EU beantragen.
4. Entsendungsvertrag:
Der Vertrag zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem Ausländer ist vorzulegen. Hierin müssen geregelt sein:
Ort der Beschäftigung, Aufgaben, Entgelt und sonstige Arbeitsbedingungen des Transfers, sowie die Berechtigung zur Rückkehr zum ausländischen Unternehmen nach der Beendigung der Entsendung.
Bei der Gehaltshöhe gibt keine festen Mindestgrenzen. Das Gehalt muss für die Position angemessen sein.
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass ein Gehalt in Höhe von 5.000 EUR brutto in der Regel ausreichen kann.
5. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit:
Die Ausländerbehörde holt im Rahmen des Visumverfahrens die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
TIPP VORABZUSTIMMUNG. das Deutsche Unternehmen kann die Zustimmung schon einholen, bevor der Ausländer das Visum zur Beschäftigung beantragt.
Wir empfehlen die Beantragung der Vorabzustimmung.
6. zum Visum Verfahren für ICT-Karte:
Der Ausländer beantragt das Visum bei der Deutschen Botschaft oder Konsulat in dem Land, wo er gerade wohnt.
Hat der Ausländer eine europäische Aufenthaltserlaubnis, kann er den Antrag auf ICT-Karte meist direkt in Deutschland stellen.
Hält sich der Ausländer mit einem Schengen Visum in Deutschland auf, kann er nur in Ausnahmefällen die ICT-Karte direkt in Deutschland beantragen.
Eine Beantragung ist auch durch das FAST TRACK Verfahren möglich.
Das macht vor allem Sinn, wenn die Wartezeit für einen Termin bei der Botschaft oder dem Konsulat sehr lang ist.
7. Besonderheiten:
Aus der Rechtsnatur der Entsendung ergeben sich wichtige praktische Unterschiede im Vergleich zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Deutschen Unternehmen.
Sozialversicherung: mit vielen Vertragsstaaten kommen Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung, die bei einer Entsendung die Befreiung von Renten- und Arbeitslosenversicherung vorsehen. Dies kann zu einer Ersparnis von ca. 20% Lohnnebenkosten führen im Vergleich zu einer Beschäftigung mit dem deutschen Arbeitgeber.
Krankenversicherung: es besteht keine Pflichtmitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung, sondern die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen, die wegen des befristeten Aufenthalts günstige Tarife bietet und zu Kostenersparnissen von ca. 50% gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung führen kann.
Steuer: Das Deutsche Unternehmen ist nicht verpflichtet, Lohnsteuer abzuführen. Der Ausländer muss seine Einkünfte durch Einkommensteuererklärung versteuern.
Arbeitsrecht: mit Ausnahme einiger allgemeiner Grundsätze gilt das deutsche Arbeitsrecht nicht.
Die Aufenthaltsdauer mit ICT-Karte zählt nicht für die Erfüllung der Wartezeit zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis.
Die ICT-Karte erlaubt die Familienzusammenführung. Die Aufenthaltsdauer der Familienmitglieder zählt für diese zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis.
Bitte beachten Sie, dass wir trotz hoher Sorgfalt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen geben können.
Dieses Video ist auch nicht geeignet, eine individuelle Beratung zu ersetzen.
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