Blaue Karte EU Änderungen ab 18. November 2023
Wir möchten Ihnen über die Änderungen des deutschen Gesetzes zur Blauen Karte EU berichten. Diese Änderungen gelten ab dem 18. November 2023 und bringen viele Vorteile für den Ausländer und seine Familie. Die Beantragung der Blauen Karte EU wird dadurch noch attraktiver.
Bereits jetzt ist die Blaue Karte EU der wichtigste Aufenthaltstitel für Fachkräfte. Denn ein Drittel der Aufenthaltserlaubnisse zur Erwerbstätigkeit wird als Blaue Karte EU erteilt.
Wenn Sie zuerst allgemeine Informationen zur Blauen Karte EU haben möchten, schauen Sie bitte unser Video aus März 2023.
Nun zu den wichtigsten Neuerungen:
1. Deutliche Senkung der Gehaltsgrenzen um 17%:
Bisher beträgt das Mindestgehalt 2/3 der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. Ab November ist das Mindestgehalt nur noch mit 50% zu berechnen.
Daraus ergibt sich zum Beispiel für 2023 eine Senkung von 4.866 € brutto auf 3.650 € pro Monat.
Für so genannte Mangelberufe wird die Gehaltsgrenze gesenkt von 52% auf 45,3%.
2. Erweiterung der Mangelberufe
Bisher galt das reduzierte Mindesthalt nur für die Berufsgruppen aus Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik sowie Ärzte.
Jetzt gilt diese geringere Gehaltsgrenze auch für Führungskräfte in verschiedenen Bereichen der Produktion und Dienstleistung, im Gesundheitswesen und Lehrkräfte.
Die geringere Gehaltsgrenze gilt auch für jeden akademischen Berufseinsteiger, auch wenn dieser keinen Mangelberuf ausübt. Berufseinsteiger ist, wer seinen Hochschulabschluss binnen drei Jahren vor Beantragung der Blauen Karte erworben hat.
3. Erweiterung der Qualifikationen
Bisher war die Blaue Karte nur mit Hochschulabschluss möglich.
Jetzt zählt auch die Absolvierung so genannter „tertiärer Bildungsprogramme“ dazu. Das sind zum Beispiel Meisterausbildungen, Fachwirte, oder vergleichbare Qualifikationen, auch wenn diese im Ausland erworben wurden.
Bei berufserfahrenen IT-Spezialisten ist kein Hochschulabschluss mehr erforderlich. Hier wird der Qualifikationsnachweis auf die Berufserfahrung verlagert.
4. Erleichterung des Arbeitsplatzwechsels
Für den Arbeitsplatzwechsel ist keine Erlaubnis der Ausländerbehörde mehr erforderlich.
In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung muss der Ausländer der Ausländerbehörde aber mitteilen, dass er den Arbeitsplatz wechselt. Innerhalb von 30 Tagen kann die Ausländerbehörde dem Wechsel widersprechen, wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte EU nicht mehr vorliegen.
Achtung: Unterbleibt die Mitteilung an die Ausländerbehörde über den Arbeitsplatzwechsel, so kann die Ausländerbehörde die Blaue Karte und auch die Aufenthaltserlaubnisse der Familienmitglieder widerrufen.
5. Weitere Änderungen
Das Beschäftigungsangebot muss zu Beginn mindestens 6 Monate betragen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, eine Einzelprüfung von Mietkosten etc. entfällt.
Die Niederlassungserlaubnis bei Sprachkenntnissen der Stufe A1 ist schon nach 27 Monaten anstatt wie bisher nach 33 Monaten möglich. Die Wartezeit von 21 Monaten bei Sprachkenntnissen der Stufe B1 bleibt unverändert.
Nichtbeschäftigungsfiktion bei kurzfristiger EU Mobilität mit Blauer Karte EU: wer eine Blaue Karte EU eines anderen EU Mitgliedstaats besitzt, kann bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 in Deutschland arbeiten. Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass wir trotz hoher Sorgfalt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen geben können.
Dieser Beitrag ist auch nicht geeignet, eine individuelle Beratung zu ersetzen.
Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Ich würde mich freuen, Sie hier bald wieder begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Simon Sonnenberg