Einbürgerung und Lebensunterhaltssicherung; Problem Sozialleistung

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Heute erfahren Sie über das Problem, über das man sich bei der EINBÜRGERUNG oft mit der Behörde streitet: die Lebensunterhaltssicherung und der Bezug von Sozialleistungen.

Gut, ein anderes häufiges Problem ist die lange Dauer des Verfahrens, aber dazu kommen wir noch mit einem anderen Video in Kürze. Stichwort UNTÄTIGKEITSKLAGE.

Zurück zum Thema. Was bedeutet eigentlich Einbürgerung? Das bedeutet, dass der Ausländer auf Antrag bei Erfüllung verschiedener Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erhält.

Und was bedeutet Sicherung des Lebensunterhalts? Vereinfacht gesagt, dass der Ausländer in der Lage ist, die Kosten der Lebensführung für sich und seine familiäre Gemeinschaft zu tragen.

Diese Voraussetzungen hat der Gesetzgeber zum Juni 2024 geändert und – wen wundert es – verschärft. Dies betrifft insbesondere den Sozialleistungsbezug, der zur Ablehnung der Lebensunterhaltssicherung führen kann. Ich werde hier beide Rechtslagen, die alte und die neue, besprechen. Denn für Anträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, haben Sie die Wahl, ob Sie lieber die alte oder die neue Rechtslage anwenden möchten. Und diese alten Anträge – Stichwort Verfahrensdauer – gibt es noch viele. Also denken Sie an Ihr Wahlrecht, wenn die Behörde nicht die Rechtslage anwendet, die für Sie die bessere ist.

Wie genau ich die Lebensunterhaltssicherung berechne, skizziere ich hier grob, um dann auf den Ausschluss durch Sozialleistungen zu kommen.

Auf der Einkommensseite sind zum Beispiel zu berücksichtigen:

Nettogehälter; häufiges Problem hier: das Arbeitsverhältnis ist noch in der Probezeit, oder das Ende der Befristung naht.
Einkünfte aus Selbständigkeit, Vermietung, Kapital… hier brauchen wir Steuerbescheide; Ersparnisse? Reichen allein nicht, sondern die Erträge daraus; Kindergeld; Verpflichtungserklärungen durch andere Personen

Auf der Kostenseite sind insbesondere zu berücksichtigen
Wohnkosten; Versicherungen; Verpflegungskosten nach bestimmten Sätzen

Erhält der Ausländern nun Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, so führt das grundsätzlich zur Ablehnung der Lebensunterhaltssicherung und damit zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags.
Davon gibt es aber Ausnahmen. Und diese haben sich nach der alten und neuen Rechtslage geändert.

Nach der alten Rechtslage war der Leistungsbezug kein Problem, wenn der Ausländer den Bezug NICHT ZU VERTRETEN hat. Dazu muss ich fünf Jahre zurückblicken und erklären, dass ich alles Mögliche unternommen habe, um den Leistungsbezug zu vermeiden. Eine schwere und sehr strenge Prüfung, aber möglich.

Nach der neuen Rechtslage ist der Sozialleistungsbezug nicht mehr entschuldbar. Das heißt, wer zum Beispiel wegen Behinderung komplett erwerbsunfähig ist, kann nicht einbürgern. Ungerecht? Ja. Aber dazu noch mal später.

Es gibt nur noch konkrete gesetzliche Ausnahmen, bei denen der Leistungsbezug unschädlich ist.
Die erste Ausnahme betrifft eine wenig praxisrelevante Fallgruppe der Vertragsarbeitnehmer, die bis 1990 eingewandert sind.
Die zweite, aber wichtige Ausnahme gilt für den Ausländer, der
in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war,
oder der als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit so einer erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt.

Das bedeutet nach der neuen Rechtslage, wenn Sie Leistungen beziehen oder bezogen haben, ist das unbeachtlich, wenn Sie in Vollzeit beschäftigt sind. Das war nach der alten Rechtslage nicht so und kann ein großer Vorteil sein.

Daher merken Sie sich bitte: wenn Sie sich noch mit der Behörde nach der alten Rechtslage um Vertretenmüssen früheren Leistungsbezugs streiten, schauen Sie, ob dies bei Ihnen wegen andauernder Beschäftigung inzwischen egal ist.
Und andersrum: wenn die Behörde die Lebensunterhaltssicherung wegen Leistungsbezug kategorisch ausschließt, schauen Sie, ob Sie den Antrag schon vor dem Stichtag gestellt haben, die alte Rechtslage Anwendung findet und Sie noch damit argumentieren können, dass der Leistungsbezug unverschuldet war.

Apropos Antragstellung, kleiner Exkurs. Manche Behörden verzögern die Antragstellung schon dadurch, dass Sie sehr lange auf einen Termin warten müssen, um überhaupt einen Antrag stellen zu DÜRFEN.
Das ist nicht nötig. Sie können den Antrag einfach schriftlich, per Email, Fax oder Post stellen. Und schon Ihre Terminanfrage kann als Antragstellung gelten.
Der Zeitpunkt der Antragstellung kann wichtig sein, wenn es um den genannten Stichtag geht. Oder um die Frist zur Untätigkeitsklage.

So, und was machen wir nun mit unserer Fallgruppe, die offenbar unverschuldet Sozialleistungen bezieht und deswegen lebenslänglich von der Einbürgerung ausgeschlossen ist? die Erwerbsunfähigen? Die Rentner, deren Rente trotz Erwerbsbiografie oder Erziehung von Kindern nicht reicht? Die hat der Gesetzgeber vergessen.

Dazu gibt es zwei Lösungen. Entweder ist das Gesetz verfassungswidrig. Denn es wurde durch die höchsten Gerichte zu anderen Fragen unverschuldeter Einbürgerungshindernisse – hier: ungeklärte Identität – festgestellt, dass eine Einbürgerung irgendwann möglich sein MUSS, wenn man sich schon sehr lange in Deutschland aufhält und für die Hinderungsgründe nichts kann.

Oder, um die drohende Verfassungswidrigkeit zu vermeiden, packen wir diese Fallgruppe in die Einbürgerung nach Härtefall, die nach § 8 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz möglich ist.

Das ist jedenfalls der Weg, den viele Migrationsrechtler gehen. Nach dem Motto: entweder Härtefall, oder Euer Gesetz ist rechtswidrig. Gut so. und merkt Ihr was? So haben wir durch die Hintertür das Vertretenmüssen dann doch wieder eingeführt.
Das ist aber keine Trickserei der Anwälte, sondern Folge des schlechten Handwerks des Gesetzgebers.

Vielen Dank, dass Sie eingeschaltet haben. Bitte beachten Sie, dass wir trotz hoher Sorgfalt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen geben können. Dieses Video ist auch nicht geeignet, eine individuelle Beratung zu ersetzen.
Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Ich würde mich freuen, Sie hier bald wieder begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Simon Sonnenberg