Der Erhalt der Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) setzt unter anderem die Erfüllung einer Wartezeit voraus. Während dessen besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck. Vom Zweck des Aufenthalts hängt auch die Dauer der Wartezeit ab.
Die Aufenthaltserlaubnis erfordert zudem, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Dies ist oft durch Gehalt aus Beschäftigung erfüllt. Bei einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ist die Gehaltshöhe sogar eine zentrale Voraussetzung für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (§ 39 Abs. 2 AufenthG).
Dadurch stellt sich die Frage, ob der Bezug von Kurzarbeitergeld den Bestand der Aufenthaltserlaubnis und die Chancen auf die Niederlassungserlaubnis gefährdet?
Wir unterscheiden danach, zu welchem Zweck die aktuelle Aufenthaltserlaubnis besteht, und auf welcher gesetzlichen Grundlage eine Niederlassungserlaubnis in Zukunft in Betracht kommt:
Fachkräfte § 18 AufenthG
Der Bezug von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Corona-Krise hat keinen Einfluss auf den Bestand einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung. Das Bundesinnenministerium hat dies durch einen Erlass klargestellt. Es macht dadurch eine Ausnahme davon, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung an eine bestimmte Mindestgehaltshöhe geknüpft ist. Diese Gehaltshöhe hat die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Zustimmung zuvor bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis oder bei der Verlängerung bestätigt.
Die Wartezeit für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beträgt 48 Monate (§ 18c AufenthG). Wurde der Hochschulabschluss in Deutschland erworben, nur 24 Monate. Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat keinen Einfluss auf die Wartezeit. Gleiches gilt für die Erfüllung der Rentenversicherungszahlungen, deren Beiträge sich bei Kurzarbeitergeld reduzieren. Erforderlich ist die Beitragszahlung über 48 bzw. 24 Monate. Die Höhe der Bemessungsgrundlage hängt nicht von einem bestimmten Gehalt ab, sondern von einem Gehalt, das zur Deckung des Lebensunterhalts erforderlich wäre.
Sonderfall: Blaue Karte EU § 18b Abs. 2 AufenthG
Der Bezug von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Corona-Krise hat ebenfalls keinen Einfluss auf den Bestand einer Blauen Karte EU.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat jedoch Einfluss auf den Erhalt der Niederlassungserlaubnis. Die Wartezeit für die Niederlassungserlaubnis beträgt 33 Monate (bei Deutschsprachkenntnissen Stufe A 1) oder 21 Monate (bei Deutschsprachkenntnissen Stufe B 1) (§ 18c Abs. 2 AufenthG). Jedoch ist ein Mindestgehalt für Blaue Karte EU gesetzlich vorgeschrieben, das sich in der Regel jährlich etwas erhöht. Entspricht das Gehalt nicht der aktuellen Höhe, so zählt es nicht zur Erfüllung der Wartezeit. Dies gilt analog auch für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Zudem ist die Einzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen über 33 bzw. 21 Monaten erforderlich. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach dem Mindestgehalt für die Blaue Karte EU. Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld wird auch die Mindestbeitragshöhe der Rentenversicherung unterschritten, sodass diese Zeit nicht mitzählt.
Allgemeine Regelungen
Insbesondere Inhaber der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung § 30 AufenthG (Ehegatten) beantragen die Niederlassungserlaubnis nach der allgemeinen Regel § 9 AufenthG. Die Wartezeit beträgt 60 Monate. Der Bezug von Kurzarbeitergeld durch einen Ehegatten beeinträchtigt die Wartezeit nicht. Auch die Erbringung der 60 Monate Rentenbeiträge ist gewahrt, wenn sie auf einer Bemessungsgrundlage beruhen, die zur Deckung des Lebensunterhalts erforderlich ist.
Auch können alle Ausländer – einschließlich Fachkräfte und Inhaber der Blauen Karte EU – den Daueraufenthalt EU nach § 9a AufenthG anstreben. Hier gilt dann für Inhaber der Blauen Karte EU der Vorteil, dass auch die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mitzählen.
Disclaimer:
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