In diesem Video erfahren Sie die fünf wichtigsten Informationen darüber, was Sie tun können, wenn:
- Ihr Schengen Visum bald abläuft,
- Sie sich noch in Deutschland aufhalten, und
- nicht rechtzeitig vor Ablauf aus dem Schengen Raum ausreisen können … oder nicht ausreisen wollen.
Wir erleben dieses Problem oft. Zum Beispiel, wenn
- die Ausreise wegen Krankheit gerade nicht möglich ist, oder
- die Großeltern länger bleiben sollen, um sich um die Enkel zu kümmern, oder
- sich die Geschäftstermine verzögert haben.
Zunächst möchte vorab klären: was ist ein Schengen Visum?
- Das Schengen Visum berechtigt den Ausländer zum Aufenthalt im Schengen-Raum, unter anderem in Deutschland.
- Erlaubt ist entweder die einfache Einreise oder mehrfachen Einreise
- Der Aufenthalt ist zeitlich begrenzt, höchstens auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen.
- Der Aufenthalt erfolgt zu einem vorübergehenden Zweck, zum Beispiel wegen Geschäft, Familie oder Urlaub.
- Ein dauerhafter Aufenthalt im Schengen-Raum ist damit nicht erlaubt.
Kommen wir nun zu den 5 wichtigen Punkten zur Verlängerung des Schengen Visums.
- Wo kann ich die Verlängerung des Schengen Visums beantragen?
Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde an dem Ort in Deutschland, wo Sie sich aktuell aufhalten.
Dabei ist es egal, ob das Schengen-Visum von einer deutschen Botschaft erteilt wurde oder von einem anderen Schengen-Mitgliedsstaat.
- Wann kann ich die Verlängerung des Schengen Visums beantragen?
Beantragen Sie die Verlängerung, sobald Sie den Grund für den längeren Aufenthalt kennen.
Und stellen Sie den Antrag, bevor das Schengen Visum abläuft.
Können Sie nicht sofort bei der Ausländerbehörde vorsprechen, stellen Sie den Antrag schriftlich, zum Beispiel per E-Mail.
Denn die Zeit eilt: hat die Ausländerbehörde das Schengen Visum nicht vor Ablauf verlängert, ist Ihr Aufenthalt unerlaubt.
Denn die so genannte FIKTIONSWIRKUNG, also:
die Fortgeltung des rechtmäßigen Aufenthalts bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur Entscheidung,
gilt NICHT beim Schengen Visum.
Ist das Schengen Visum nicht vor Ablauf verlängert, dann bleibt nur noch die Duldung, dazu später mehr.
Das gleiche gilt, wenn Sie erst nach Ablauf des Schengen Visums die Verlängerung beantragen.
- Was sind die Voraussetzungen für die Verlängerung des Schengen Visums?
In folgenden Fällen haben Sie einen ANSPRUCH auf Verlängerung auf maximal insgesamt 90 Tage:
Höhere Gewalt: das umfasst zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen oder Epidemien, die Ihnen die rechtzeitige Ausreise unmöglich machen. Oder
humanitären Gründe: das umfasst zum Beispiel persönliche Reiseunfähigkeit wegen Krankheit.
In folgenden Fällen haben Sie keinen ANSPRUCH, sondern die Entscheidung der Ausländerbehörde steht im ERMESSEN, sie kann also zwischen ja und nein mehr abwägen.
schwerwiegende persönliche Gründe: zum Beispiel sollen die eingereisten Großeltern die Enkel länger betreuen, weil die Kinderbetreuung ausfällt oder die Eltern krank sind.
Oder wichtige Geschäftstermine wurden verschoben.
- Allgemeine Voraussetzungen
Und nicht vergessen: Zudem müssen Sie für die Verlängerung immer die allgemeinen Voraussetzungen für ein Schengen Visum WEITER erfüllen.
Ich empfehle daher, die Nachweise gleich mit dem Antrag auf Verlängerung einzureichen.
Dies umfasst insbesondere Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung, Krankenversicherung und dem Aufenthaltsort.
- Aufenthalt länger als 90 Tage
Die genannten Gründe gelten für Verlängerung bis zu 90 Tage Aufenthalt innerhalb von 180 Tagen.
Wollen Sie Ihren Aufenthalt nach 90 Tagen für bis zu weitere 90 Tage verlängern, können Sie neben den zuvor genannten Gründen noch die Wahrung politischer Interessen oder völkerrechtliche Gründe anführen.
Die Erteilung für weitere 90 Tage erfolgt dann nicht mehr als Schengen Visum, sondern als nationales Visum, wenn es sich um einen der zuvor genannten Gründe handelt, für die ein ANSPRUCH besteht.
Handelt es sich um einen Grund nach ERMESSEN, wird nach den ersten 90 Tagen meist eine Duldung erteilt.
Spätestens nach 180 Tagen wird auch dem Inhaber des nationalen Visums eine Duldung erteilt, wenn immer noch ein Ausreisehindernis besteht und er keine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat.
Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer, vielen Dank, dass Sie eingeschaltet haben. Bitte beachten Sie, dass wir trotz hoher Sorgfalt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen geben können.
Dieses Video ist auch nicht geeignet, eine individuelle Beratung zu ersetzen.
Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Ich würde mich freuen, Sie hier bald wieder begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Simon Sonnenberg