Heute möchte ich Sie darüber informieren, dass Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht nur noch bis zum 31. Dezember 2025 beantragen können. Danach gilt dieses Gesetz nicht mehr und neue Anträge sind nicht mehr möglich.
Was können Sie jetzt noch tun, um sich die Möglichkeit auf ein Chancen-Aufenthaltsrecht zu bewahren?
Was passiert mit Anträgen, die vor dem 31. Dezember 2025 gestellt wurden, aber erst danach entschieden werden?
Und warum noch mal ist das Chancen-Aufenthaltsrecht so wichtig?
Wir erinnern uns: zum 01. Januar 2023 wurde das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG eingeführt.
Das Tolle daran: Es richtet sich an Ausländer, die sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten. Es ermöglicht den Spurwechsel hin zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG für gut integrierte Ausländer. Diese Aufenthaltserlaubnis kann die Grundlage für eine Niederlassungserlaubnis sein.
Für die Details verweise ich auf meine Beiträge auf diesem Kanal aus dem Jahr 2023.
Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist eine Erfolgsgeschichte. Es hat dazu beigetragen, dass sich die Anzahl der geduldeten Ausländer von 2022 bis 2024 um etwa 80.000 reduziert hat.
Ab dem 01. Januar 2026 ist die Anspruchsgrundlage zur Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts gestrichen. Gesetzliche Übergangsvorschriften existieren nicht. Das Gesetz stellt nur klar, dass weiterhin das Chancen-Aufenthaltsrecht nur gewechselt werden kann in die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Ausländer.
Klar ist nur: wer ab dem 01.01.2026 erstmalig den Antrag stellt, ist zu spät. Das Gesetz gilt nicht mehr. Der Antrag ist unbegründet.
Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, aber nicht bis zum 31.12.2025 entschieden, ist die Situation nicht klar. Denn der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung getroffen. Gilt nun das Gesetz zum Zeitpunkt der Antragstellung weiter? Oder das Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung?
Einige Informationen, die auf Webseiten von Ausländerbehörden zu finden sind, weisen darauf hin, dass das Gesetz für rechtzeitig gestellte Anträge weiter gelten soll.
Unser Tipp: sorgen Sie dafür, dass bis zum 31. Dezember 2025 ALLE Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingegangen sind, die für die Anspruchsbegründung nötig sind. Diese sind:
Antrag; das muss kein Formular sein, die kurze Erklärung reicht aus. Am besten schriftlich. Und:
Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausländerbehörden haben dafür ein Formular entwickelt, das Sie am besten benutzen. Vielleicht können Sie es Downloaden oder von einer lokalen Kanzlei besorgen.
Auch wer den Antrag schon rechtzeitig gestellt hat, sollte am besten das Bekenntnis sofort nachreichen, wenn noch nicht geschehen.
Um den Antrag noch bis zum 31. Dezember 2025 rechtzeitig zustellen, oder um Unterlagen nachzureichen, brauchen Sie keinen Termin bei der Ausländerbehörde. Die persönliche Vorsprache ist nicht zwingend. Sie können die Unterlagen selbst einwerfen, per E-Mail senden oder per Post senden. Wichtig ist, dass Sie einen Zugangsnachweis haben, also zum Beispiel einen Zeugen beim Posteinwurf, eine Eingangsbestätigung per E-Mail oder ein Einwurf-Einschreiben.